AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für Käufe und Verkäufe von Trauben – auch gemaischt – Most – auch angegoren – und Wein – auch abgefüllt


  1. 1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr sowohl mit dem Käufer (mit „Käufer” ist der Auftraggeber des Weinkommissionärs, der
    Kommittent gemeint), wie mit dem Verkäufer (mit Verkäufer ist in der Regel der Winzer bzw. Erzeuger gemeint), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die
    Begriffe Trauben, Maische, Traubenmost – auch angegoren, Traubensaft, Wein, Flaschenwein werden nachfolgend unter dem Begriff „Ware“ zusammengefasst.
    Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind unwirksam.

  2. 2. Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sofern keine andere Währung angegeben ist, ohne Verpackung ab Keller des Verkäufers.
    Der Verkäufer hat die in der Gutschrift des Kommissionärs ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abzuführen. Dem Käufer wird eine individuelle
    Kommissionärsprovision berechnet. Mit dem Käufer vereinbarte Füllkosten werden dem Verkäufer erstattet. Der Käufer hat Trauben, Maische oder Most sofort, Wein spätestens
    sechs Wochen nach Kaufabschluss abzunehmen und innerhalb handels üblicher Fristen zu bezahlen. Werden Bezug oder Bezahlung nicht fristgerecht vorgenommen,
    so hat der Verkäufer den Kommissionär schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von mindestens zehn Werktagen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
    Nach Ablauf der Frist ist der Verkäufer berech tigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

  3. 3. Die Verpackung wird auf Wunsch beschafft und zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahmepflicht besteht nicht.

  4. 4. Lagerung ab Verkaufsabschluss erfolgt auf Gefahr des Verkäufers; Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versicherung wird nur auf Verlangen des Käufers
    und auf dessen Kosten abgeschlossen. Bei Eintritt von Kälte oder Hitze, die den Wein gefährden können, besteht auch bei fest zugesagten Terminen keine Verpflichtung
    zum Versand. Wlrd trotzdem versendet, insbesondere wenn der Käufer es ausdrücklich verlangt, so trägt der Käufer die Gefahr.

  5. 5. Dem Weinkommissionär wird seitens des Käufers und Verkäufers derart Kundenschutz gewährt, dass
    a) der Käufer und Verkäufer verpflichtet sind, über etwaige spätere direkte Abschlüsse mit dem Verkäufer bzw. Käufer dem Weinkommissionär Auskunft zu erteilen, und
    b) der Weinkommissionär auch für alle diese späteren Direktgeschäfte die übliche Provision zu beanspruchen hat.
    Der Kundenschutz wird auf zwei Jahre nach der letzten Geschäftsvermittlung befristet.

  6. 6. Eigentumsvorbehalt
    a) Der Weinkommissionar (vergl. unten zu b) behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis der Kaufpreis von dem Käufer vollständig bezahlt ist, gegebene
    Wechsel und Schecks eingelöst und alle bisher entstandenen oder künftig entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich zur
    Kreditbeschaffung des Käufers etwa vom Weinkommissionär gegebene Papiere, geregelt sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
    Weinkommissionärs in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, um zu gewährleisten, dass auch die Saldoforderung
    ausdrücklich durch den Eigentumsvorbehalt gesichert ist und bei der Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte nicht der Nämlichkeitsnachweis geführt werden
    muss. Verpfändung der Ware oder Sicherungsübereignung zu Gunsten dritter Personen sind solange unzulässig. Von Pfändungen der Ware ist dem Weinkommissionär
    unverzüglich Mitteilung zu machen.
    b) Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kommissionär besteht Vorbehaltseigentum des Verkäufers in der in diesem Abschnitt geregelten Form.
    Für den Fall, dass Verkäufer und Käufer direkt miteinander in Verbindung treten und der Verkäufer sich nicht das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des
    Kaufpreises vorbehält oder das Eigentumsrecht des Verkäufers durch Zahlung seitens des Weinkommissionärs untergeht, so gilt ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des
    Kommissionärs mit folgender Maßgabe als vereinbart:
    Wird die Ware vom Verkäufer dem Kommissionär übergeben, so wird der Kommissionär Eigentümer der Ware mit der Übergabe. Wird die Ware vom Verkäufer direkt dem
    Käufer übergeben, so erwirbt der Käufer als Beauftragter des Kommissionärs für diesen das Eigentumsrecht an der Ware, die der Käufer bis zur völligen Bezahlung des
    Kaufpreises für den Kommissionär lediglich aufbewahrt und lagert.
    c) Dasselbe gilt, falls der Kommissionär, auch wenn er als Makler tätig geworden ist, die zur Deckung des Kaufpreises vom Käufer übergebenen Wechsel als Aussteller oder
    Girant mitunterzeichnet oder in sonstiger Weise, insbesondere durch Bürgschaft oder Diskontierung von Wechseln, für den Kaufpreis haftet; das gilt auch für die
    Ausstellung von Refinanzierungswechseln (auch Scheck-Wechsel-Geschäft) und Prolongationen. Das Eigentumsrecht erlischt erst mit der endgültigen Einlösung des
    Wechsels.
    d) Zahlt der Weinkommissionär den Kaufpreis ganz oder teilweise vor Auslieferung, so geht das Eigentum mit diesem Zeitpunkt auf ihn über. Die Ware wird vom Verkäufer
    für ihn treuhänderisch verwahrt.
    e) Durch Anreicherung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Abfüllung der Ware wird das Eigentumsrecht nicht berührt. Bei Verarbeitung der Ware, auf der ein Eigentums vor –
    behalt ruht, insbesondere zu Federweißem, Traubensaft, Süßreserve, Wein, Sekt, Wermut, Weinbrand, Essig oder weinhaltigen Getränken, wird der Verarbeiter für den
    Eigentümer tätig, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Der Eigentümer gilt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, der Verarbeiter als Verwahrer
    für den Eigentümer. Bei Verarbeitung, Bearbeitung, Verschnitt oder Abfüllung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kommissionär gehörenden Waren, steht dem
    Kommissionär der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
    Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, des Verschnittes oder der Abfüllung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Ver trags –
    partner einig, dass der Käufer dem Kommissionär im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, bearbeiteten, verschnittenen oder abgefüllten Vorbehaltsware Miteigentum
    an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
    f) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Kommissionär hiermit schon jetzt alle
    Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung,
    Bearbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
    entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Kommissionär ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung, Bearbeitung, Verschnitt, Abfüllung –
    zusammen mit nicht dem Kommissionär gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen im
    Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Kommissionär nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
    Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Kommissionärs, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet
    sich der Kommissionär, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
    Der Kommissionär kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben
    macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
    g) Übersteigen die vom Käufer gewährten Sicherheiten die Forderung des Weinkommissionärs um mehr als 10 %, so ist auf Verlangen des Käufers der Weinkommissionär
    verpflichtet, nach seiner Wahl die über diese Deckungsgrenze hinausgehenden Sicherheiten freizugeben.
    h) Bis zur Zahlung des Kaufpreises durch den Kommissionär an den Verkäufer besteht für den Verkäufer Eigentumsvorbehalt in der unter dieser Ziff. 6. festgelegten Form.

  7. 7. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber hereingenommen. Diskontspesen und sonstige Kosten (z.B. für eine Kreditversicherung) gehen zu Lasten des Käufers
    und sind unverzüglich nach Aufgabe dem Weinkommissionär in bar zu vergüten. Das Gleiche gilt auch für
    die auf den Rechnungen gesondert aufgeführte Mehrwertsteuer.

  8. 8. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks bedeutet keine Stundung der Kaufpreisschuld. Die Geltendmachung der Sicherungsrechte, insbesondere die Rücknahme der
    Eigentumsvorbehaltsware ist nicht als Rücktritt vom Vertrag zu werten. Dieser ist vielmehr ausdrücklich zu erklären. Die Sicherungsrechte können schon vor Fälligkeit der
    Ansprüche des Kommissionärs geltend gemacht werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Käufer bei Fälligkeit seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

  9. 9. Beanstandungen beim Bezug der Ware sind nur innerhalb 24 Stunden nach Eintreffen der Ware zulässig. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen nicht mit. Der Käufer ist
    verpflichtet, vor dem Abladen die Ware zu prüfen. Zusammen mit der Beanstandung sind zwei Proben der beanstandeten Ware dem Kommissionär einzusenden.
    Das Abladen vom LKW gilt als Annahme der Ware.

  10. 10. Bei Mengen unter 2000 Liter wird ein fixer Provisionssatz von 3% erhoben.

  11. 11. Der Verkäufer sichert zu, dass die verkaufte Ware allen Bestimmungen des Wein- und Lebensmittelrechts, sowie anderen rechtlichen Bestimmungen entspricht.
    a) Für Verpflichtungen aus dem Vertrag zwischen Weinkommissionär und Käufer ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Wohnsitz oder der Ort der gewerblichen
    Niederlassung des Weinkommissionärs.
    b) Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht.

  12. 12. Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es
    gilt dann als vereinbart, was dem Zweck der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 01.06.2023